Statuten des Vereins AIRSIDE FOTO ZÜRICH
I Namen, Rechtsform, Sitz
Art. 1 Namen
Unter dem Namen AIRSIDE FOTO ZÜRICH besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein nach Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am Flughafen Zürich.
II. Vereinszweck
Art. 3 Zweck und Aufgabe
Der Verein AIRSIDE FOTO ZÜRICH bezweckt für seine Vereinsmitglieder:
- das Fotografieren von Flugzeugen innerhalb des Zürcher Flughafengeländes an ausgewählten und bestmöglichen Orten.
- das Anstreben der Zusammenarbeit mit anderen gleichgesinnten Organisationen auf in- und ausländischen Flughäfen.
- das Fördern der Geselligkeit unter den Mitgliedern mit gleichen Interessen in Form von Informationsaustausch, gemeinsamen Reisen und Organisation von Anlässen.
- die Unterstützung und Übernahme von Aufgaben für die Flughafen-Betreibergesellschaft bei Aktivitäten, die den Interessen der Vereinsmitgliedern entsprechen.
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind alle diejenigen natürlichen Personen, die ihr Interesse am Verein durch Leistung des jährlich an der Vereinsversammlung festzusetzenden Beitrages bekunden und aktiv an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Der Antrag zum Beitritt von Einzelmitgliedern hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Für die Aufnahme als Vereinsmitglied muss ein Pate benannt werden, der den Kandidaten kennt und ihm bei der Einführung in den Vereinsaktivitäten zur Seite steht.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Grundangabe verweigert werden.
Art. 5 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder stehen im Rahmen der statutarischen Bestimmungen die gleichen Rechte und Pflichten zu. Jedes Mitglied erhält die Statuten und verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, sich den Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Reglemente und Vorschriften der Flughafenbetreiberin und deren Sicherheitsorgane, sowie das vereinsinterne Betriebsreglement zu befolgen. Sicherheit ist oberstes Prinzip.
Art. 6 Beendigung
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt (Art. 7), Ausschluss (Art. 8) des Mitgliedes sowie mit der Auflösung des Vereins (Art. 29).
Art. 7 Austritt
Der Austritt ist jederzeit durch Eingabe einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand möglich.
Der Austritt wird erst rechtsgültig, wenn das austretende Mitglied sämtliche gegenüber dem Verein bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. Der Austritt erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.
Art. 8 Ausschluss
Der Vorstand kann Vereinsmitglieder ausschliessen welche:
- den Interessen des Vereins zuwiderhandeln
- die statuarischen Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllen
- in grober Weise die Statuten verletzen
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Rekurs erheben, deren Entscheid endgültig ist.
Ein Ausschluss vom Verein kann auch durch den Vorstand erklärt werden, wenn das Vereinsmitglied wiederholt dem Betriebsreglement zuwider handelt und eine schriftliche Verwarnung keine Einsicht gebracht hat. Gegen diesen Entscheid des Vorstandes kann kein Rekurs erhoben werden.
Art. 9 Versicherungsschutz
Für Unfallfolgen bei Veranstaltungen, die vom Verein organisiert sind, haftet der Verein nicht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für eigenen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Art. 10 Rechtsfolgen
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Rechte, namentlich auch jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie bleiben dem Verein gegenüber haftbar für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die sie als Mitglied bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens übernommen haben.
IV. Organisation
Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind die:
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
A. Vereinsversammlung
Art. 12 Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
Art. 13 Einberufung
Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr statt. Ihre Einberufung hat im angemessenem Zeitraum im voraus unter Bekanntgabe der Traktanden in schriftlicher Form zu erfolgen. Anträge für die Traktandenliste sind zu Händen des Vorstandes bis 14 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 14 Ausserordentliche Vereinsversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgt, wenn der Vorstand dies für nötig erachtet. Sie kann ferner von mindestens einem Fünftel der Einzelmitglieder verlangt werden. Der Antrag ist zu Händen des Präsidenten einzureichen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage im voraus unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.
Art. 15 Befugnisse
In der Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:
- Wahl und Abberufung des Präsidenten und des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Rechnungsrevisors
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Revisionsberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Erteilung der Décharge an die verantwortlichen Organe
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Genehmigung des Budgets
- Festlegung der Vereinspolitik im Rahmen der Zielsetzungen
- Änderungen der Statuten
- Behandlung von Rekursen
- Auflösung des Vereins und Bestimmung über das Vermögen
Über jede Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Art. 16 Stimmrecht
Jedes anwesende Einzelmitglied hat eine Stimme.
Art. 17 Abstimmungen und Wahlen
Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.
Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der angegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Ist bei einer Wahl ein zweiter Wahlgang nötig, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Statutenrevisionen sowie Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern. Wird dies nicht erreicht, so gilt der Antrag als abgelehnt.
B. Vorstand
Art. 18 Vorstand und Präsidentenschaft
Der Vorstand wird erstmals von der Gründerversammlung und sodann von der Vereinsversammlung aus der Mitte der Einzelmitglieder gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
Art. 19 Befugnisse
Der Vorstand, dem der Präsident vorsteht, leitet den Verein und hat alle Kompetenzen. Er vertritt den Verein nach innen und aussen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Durchführen von Beschlüssen der Vereinsversammlung
- Einberufen der Vereinsversammlung
- Verwalten des Vereinsvermögens
- Bestimmen der Unterschriftenberechtigungen
- Ausschliessen von Mitgliedern
- Behandeln und Erledigen aller Angelegenheiten, welche die Statuten nicht ausdrücklich der Kompetenz anderer Organe zuweisen.
Der Vorstand verpflichtet den Verein gegenüber Dritten grundsätzlich mit Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Vorbehalten bleibt Art. 25.
Über die Beratungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichenn ist.
Art. 20 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Art. 21 Einladung zu Vorstandsitzungen
Die Einladung zu einer Vorstandssitzung erfolgt durch den Präsidenten. Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidenten die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen. Die Einladung soll in der Regel schriftlich 10 Tage im voraus erfolgen, mit der Bekanntgabe der Traktanden.
Art. 22 Beschlussfassung
Soweit nicht anders geregelt, beschliesst der Vorstand über die vorliegenden Geschäfte mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
C. Kontrollstelle
Art. 23 Wahl
Die Vereinsversammlung wählt aus ihrer Mitte (mindestens) einen Rechnungsrevisor für die Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Art. 24 Aufgabe
Der Revisor hat die Jahresabrechnung und Bilanz zu prüfen und der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. (Art. 728 - 730 OR)
V. Allgemeine Bestimmungen
Art. 25 Mittel
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus Jahresbeiträgen, Überschüssen von Teilnahmebeiträgen bei Veranstaltungen und aus Spenden. Sie werden auf ein Vereinskonto eingezahlt, das vom Kassier geführt wird.
Die Vereinsrechnung ist nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gemäss Art. 957 bis 962 OR zu führen.
Art. 25a
Der Jahresbeitrag wird durch die Vereinsversammlung festgelegt. Dieser darf höchstens CHF 60.00 pro Kalenderjahr und Mitglied betragen.
Art. 25b
Der Jahresbeitrag soll nach Mitgliederkategorien erhoben werden:
- Ordentliche Mitglieder zu 100%
- Chargierte Mitglieder zu 0%
Art. 25c
Der Verein kann eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit eingehen.
Der Entscheid darüber obliegt der Vereinsversammlung. Die Kosten für die vertraglich geregelte Zusammenarbeit werden separat ausgewiesen und verrechnet.
Art. 26 Bezugsrecht
Der Päsident besitzt zusammen mit mindestens einem weiteren Mitglied des Vorstandes Kollektivunterschrift über Vereinskonten gemäss Art. 25.
Für die Abwicklung des normalen Zahlungsverkehrs kann der Vorstand aber eine davon abweichende Regelung in einer separaten Kompetenzordnung treffen.
Art. 27 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 28 Statutenrevision
Statutenänderungen können nur von der Vereinsversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorgenommen werden.
Art. 29 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einen Antrag hin erfolgen, der von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet ist und in einer Urabstimmung von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder gutgeheissen wird.
Art. 30 Vermögen
Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Urabstimmung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 31 Zivilgesetzbuch (ZGB)
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 32 Inkrafttreten
Die Statuten sind nach der Genehmigung durch die Gründerversammlung am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Die Anwesenden der Gründerversammlung:
Toni Härry David Oettli Willi Bolliger Hansjörg Bürgi
Zürich-Flughafen, 27. Dezember 2002
Revision 1: Zürich Flughafen, 25. April 2005
Revision 2: GV 2006, Regensdorf, 22. April 2006
Revision 3: GV 2013, Regensdorf, 7. Juni 2013